AbR 1982/83 Nr. 44, S. 116: Art. 47 AHVG. Rückerstattung zuviel bezogener Renten. Der Ausgleichskasse bleibt es verwehrt, auf eine rechtskräftige Rückerstattungsverfügung zurückzukommen, obwohl aufgrund einer seither eingetretenen Praxisän
Sachverhalt
Der 1958 geborene und bis zu seiner Mündigkeit bevormundete Versicherte bezog ab 1. März 1979 eine Waisenrente von Fr. 420.-- und ab 1. Januar 1980 von Fr. 440.--. Am 23. März 1980 verheiratete er sich und am 19. November 1980 schloss er die Lehre als Strassenbauer ab. Anschliessend absolvierte er beim gleichen Arbeitgeber ein obligatorisches Praktikum, um die Vorarbeiterschule besuchen zu können. Er bezog in dieser Zeit (1981) ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Am 12. August 1980 teilte die Ausgleichskasse dem damaligen Vormund des Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine Waisenrente aufgrund der im März 1980 erfolgten Heirat entfallen sei, und machte daher eine Rückforderung für die in den Monaten April bis August 1980 ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'200.-- geltend. Am 16. August 1980 schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihn die Rückerstattung hart treffe, es sei daher davon abzusehen und ihm nach Möglichkeit weiterhin eine Rente auszubezahlen. Am 22. Oktober 1980 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie nach einer erneuten Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf der Rückforderung bestehe. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 6. November 1981 mahnte die Kasse den Versicherten, da die Rückerstattungsforderung noch offen war. Daraufhin schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihm aufgrund der Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz seiner Heirat ein Anspruch auf eine Waisenrente zustehe, er erwarte daher wieder die Ausbezahlung der Waisenrente. Mit Verfügung vom 7. Juni 1982 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er erfülle die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht, da er am 1. Januar 1981 nicht mehr in Ausbildung gewesen sei. Die Rückerstattung sei daher geschuldet. Der Versicherte beanstandete sowohl die Rückerstattung als auch die Verweigerung weiterer Leistungen. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Aus den Erwägungen:
1. Nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis erlosch der Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente mit Ablauf des Monats, in welchem die Waise beziehungsweise das Kind sich verheiratete, selbst wenn die Ausbildung nach der Verheiratung fortgesetzt wurde, oder konnte nicht entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Verheiratung erfüllt waren. Dieser zunächst auf den Rentenanspruch einer in Ausbildung stehenden Tochter angewandte Grundsatz (ZAK 1965, 371) war vom EVG auch auf männliche Bezüger einer Waisenrente anwendbar erklärt worden (ZAK 1972, 417; ZAK 1981, 133 E. 1). Mit Grund verfügte deshalb die Ausgleichskasse am 22. Oktober 1980 die Rückerstattung der nach der Heirat im März bis August 1980 ausbezahlten Waisenrente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil vom 23. Dezember 1980 i.S. N.P. (ZAK 1981, 132) hat das EVG die obenerwähnte Praxis geändert und entschieden, dass die Heirat nicht mehr zum Erlöschen der Waisen- oder Kinderrente führt. Verheiratete Waisen und Kinder haben demnach wie ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung des EVG war indessen die Rückforderung bereits rechtskräftig verfügt. Die Ausgleichskasse hatte keine Möglichkeit, auf die von ihr verfügte Rückforderung zurückzukommen.
2. Ab 1. Januar 1981 hatte der Versicherte aufgrund der vom EVG vorgenommenen Praxisänderung trotz seiner Heirat einen Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG). Nach Meinung des Versicherten ist das von ihm absolvierte Praktikum für die Polierschule eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Eine berufliche Ausbildung liegt nicht nur vor, wenn die Waise in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit der Waise, die deren systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (z.B. zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird (Wegleitung über die Renten, Rz 194). Das Arbeitsentgelt der in Ausbildung begriffenen Waise gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es abzüglich der besonderen Ausbildungskosten um mehr als ein Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (ZAK 1980, 318; Wegleitung Rz 195). Das übliche Gehalt eines Strassenbauers nach Abschluss der Lehre liegt nach Angabe des Arbeitgebers des Versicherten zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 2'900.--. Während seines Praktikums bezog der Versicherte ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Dieses Gehalt liegt bei weitem nicht einen Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige in der entsprechenden Branche. Das vom Versicherten im Jahr 1981 absolvierte Praktikum kann daher nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG gelten. Der Versicherte hat demnach keinen Anspruch auf eine Waisenrente. de| fr | it Schlagworte versicherter waise waisenrente praktikum bezogener kinderrente praxisänderung kind einkommen gesetz arbeitgeber tätigkeit monat durchschnitt beruf Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.25 AbR 1982/83 Nr. 44
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis erlosch der Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente mit Ablauf des Monats, in welchem die Waise beziehungsweise das Kind sich verheiratete, selbst wenn die Ausbildung nach der Verheiratung fortgesetzt wurde, oder konnte nicht entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Verheiratung erfüllt waren. Dieser zunächst auf den Rentenanspruch einer in Ausbildung stehenden Tochter angewandte Grundsatz (ZAK 1965, 371) war vom EVG auch auf männliche Bezüger einer Waisenrente anwendbar erklärt worden (ZAK 1972, 417; ZAK 1981, 133 E. 1). Mit Grund verfügte deshalb die Ausgleichskasse am 22. Oktober 1980 die Rückerstattung der nach der Heirat im März bis August 1980 ausbezahlten Waisenrente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil vom 23. Dezember 1980 i.S. N.P. (ZAK 1981, 132) hat das EVG die obenerwähnte Praxis geändert und entschieden, dass die Heirat nicht mehr zum Erlöschen der Waisen- oder Kinderrente führt. Verheiratete Waisen und Kinder haben demnach wie ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung des EVG war indessen die Rückforderung bereits rechtskräftig verfügt. Die Ausgleichskasse hatte keine Möglichkeit, auf die von ihr verfügte Rückforderung zurückzukommen.
E. 2 Ab 1. Januar 1981 hatte der Versicherte aufgrund der vom EVG vorgenommenen Praxisänderung trotz seiner Heirat einen Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG). Nach Meinung des Versicherten ist das von ihm absolvierte Praktikum für die Polierschule eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Eine berufliche Ausbildung liegt nicht nur vor, wenn die Waise in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit der Waise, die deren systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (z.B. zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird (Wegleitung über die Renten, Rz 194). Das Arbeitsentgelt der in Ausbildung begriffenen Waise gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es abzüglich der besonderen Ausbildungskosten um mehr als ein Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (ZAK 1980, 318; Wegleitung Rz 195). Das übliche Gehalt eines Strassenbauers nach Abschluss der Lehre liegt nach Angabe des Arbeitgebers des Versicherten zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 2'900.--. Während seines Praktikums bezog der Versicherte ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Dieses Gehalt liegt bei weitem nicht einen Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige in der entsprechenden Branche. Das vom Versicherten im Jahr 1981 absolvierte Praktikum kann daher nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG gelten. Der Versicherte hat demnach keinen Anspruch auf eine Waisenrente. de| fr | it Schlagworte versicherter waise waisenrente praktikum bezogener kinderrente praxisänderung kind einkommen gesetz arbeitgeber tätigkeit monat durchschnitt beruf Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.25 AbR 1982/83 Nr. 44
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 44, S. 116: Art. 47 AHVG. Rückerstattung zuviel bezogener Renten. Der Ausgleichskasse bleibt es verwehrt, auf eine rechtskräftige Rückerstattungsverfügung zurückzukommen, obwohl aufgrund einer seither eingetretenen Praxisänderung des EVG die fragliche Rente dem Versicherten zustünde. Art. 25 Abs. 2 AHVG. Gilt ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Gesetzes? Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 13. Oktober 1982 Sachverhalt: Der 1958 geborene und bis zu seiner Mündigkeit bevormundete Versicherte bezog ab 1. März 1979 eine Waisenrente von Fr. 420.-- und ab 1. Januar 1980 von Fr. 440.--. Am 23. März 1980 verheiratete er sich und am 19. November 1980 schloss er die Lehre als Strassenbauer ab. Anschliessend absolvierte er beim gleichen Arbeitgeber ein obligatorisches Praktikum, um die Vorarbeiterschule besuchen zu können. Er bezog in dieser Zeit (1981) ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Am 12. August 1980 teilte die Ausgleichskasse dem damaligen Vormund des Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine Waisenrente aufgrund der im März 1980 erfolgten Heirat entfallen sei, und machte daher eine Rückforderung für die in den Monaten April bis August 1980 ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'200.-- geltend. Am 16. August 1980 schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihn die Rückerstattung hart treffe, es sei daher davon abzusehen und ihm nach Möglichkeit weiterhin eine Rente auszubezahlen. Am 22. Oktober 1980 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie nach einer erneuten Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf der Rückforderung bestehe. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 6. November 1981 mahnte die Kasse den Versicherten, da die Rückerstattungsforderung noch offen war. Daraufhin schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihm aufgrund der Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz seiner Heirat ein Anspruch auf eine Waisenrente zustehe, er erwarte daher wieder die Ausbezahlung der Waisenrente. Mit Verfügung vom 7. Juni 1982 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er erfülle die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht, da er am 1. Januar 1981 nicht mehr in Ausbildung gewesen sei. Die Rückerstattung sei daher geschuldet. Der Versicherte beanstandete sowohl die Rückerstattung als auch die Verweigerung weiterer Leistungen. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Aus den Erwägungen:
1. Nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis erlosch der Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente mit Ablauf des Monats, in welchem die Waise beziehungsweise das Kind sich verheiratete, selbst wenn die Ausbildung nach der Verheiratung fortgesetzt wurde, oder konnte nicht entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Verheiratung erfüllt waren. Dieser zunächst auf den Rentenanspruch einer in Ausbildung stehenden Tochter angewandte Grundsatz (ZAK 1965, 371) war vom EVG auch auf männliche Bezüger einer Waisenrente anwendbar erklärt worden (ZAK 1972, 417; ZAK 1981, 133 E. 1). Mit Grund verfügte deshalb die Ausgleichskasse am 22. Oktober 1980 die Rückerstattung der nach der Heirat im März bis August 1980 ausbezahlten Waisenrente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil vom 23. Dezember 1980 i.S. N.P. (ZAK 1981, 132) hat das EVG die obenerwähnte Praxis geändert und entschieden, dass die Heirat nicht mehr zum Erlöschen der Waisen- oder Kinderrente führt. Verheiratete Waisen und Kinder haben demnach wie ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung des EVG war indessen die Rückforderung bereits rechtskräftig verfügt. Die Ausgleichskasse hatte keine Möglichkeit, auf die von ihr verfügte Rückforderung zurückzukommen.
2. Ab 1. Januar 1981 hatte der Versicherte aufgrund der vom EVG vorgenommenen Praxisänderung trotz seiner Heirat einen Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG). Nach Meinung des Versicherten ist das von ihm absolvierte Praktikum für die Polierschule eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Eine berufliche Ausbildung liegt nicht nur vor, wenn die Waise in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit der Waise, die deren systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (z.B. zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird (Wegleitung über die Renten, Rz 194). Das Arbeitsentgelt der in Ausbildung begriffenen Waise gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es abzüglich der besonderen Ausbildungskosten um mehr als ein Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (ZAK 1980, 318; Wegleitung Rz 195). Das übliche Gehalt eines Strassenbauers nach Abschluss der Lehre liegt nach Angabe des Arbeitgebers des Versicherten zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 2'900.--. Während seines Praktikums bezog der Versicherte ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Dieses Gehalt liegt bei weitem nicht einen Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige in der entsprechenden Branche. Das vom Versicherten im Jahr 1981 absolvierte Praktikum kann daher nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG gelten. Der Versicherte hat demnach keinen Anspruch auf eine Waisenrente. de| fr | it Schlagworte versicherter waise waisenrente praktikum bezogener kinderrente praxisänderung kind einkommen gesetz arbeitgeber tätigkeit monat durchschnitt beruf Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.25 AbR 1982/83 Nr. 44